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AGB
(gültig ab 01.12.2015)
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen, ergänzend die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
Hiervon abweichende Regelungen - insbesondere die Einkaufsbedingungen des Bestellers - sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns in Schriftform bestätigt wurden.
Die Lieferung von Waren, die Erbringung von Leistungen oder die Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis von diesen Bedingungen abweichender Regelungen des Bestellers.
Unsere Angebote sind freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zu Stande.
„Schriftlich“ i. S. dieser Bedingungen bedeutet, dass die Erklärung in Textform (E-Mail, Fax, Schreiben) abgegeben wurde, ohne dass es einer eigenhändigen Unterschrift bedarf.
Wir sind berechtigt, eine Bestellung/Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.
Wird ein Produkt sofort ausgeliefert ersetzt die Rechnung diese Auftragsbestätigung.
Für unser Unternehmen handelnde Personen, die nicht Geschäftsführer sind oder denen Prokura erteilt wurde, sind nicht zur Vertretung unseres Unternehmens berechtigt. Von solchen Personen für unser Unternehmen getroffene Abreden werden erst wirksam, wenn sie von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens (Geschäftsführer) oder einem bestellten Prokuristen bestätigt worden sind.
Angaben in Unterlagen, Abbildungen, Prospekten, Katalogen oder sonstigen Verkaufsunterlagen unseres Unternehmens einschließlich der dort angeführten Stück-, Materialeigenschafts-, Maß- und Leistungsangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
Die von uns in Unterlagen, Abbildungen, Prospekten und Katalogen angegebenen Maß-, Materialeigenschafts- und Leistungsangaben bewegen sich im Rahmen produktüblicher Toleranzen. Sie stellen insbesondere keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Beschaffenheitsgarantie dar.
Unsere Preise werden in Euro ausgewiesen.
Der angegebene Preis beinhaltet ausschließlich die Vergütung für das jeweilige Produkt ab Werk. Er enthält nicht die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Diese ist zusätzlich zu entrichten.
Sonstige Kosten, wie insbesondere Verpackung, Versicherung, etwaige Gebühren und Transportkosten, sind darin nicht enthalten.
Soweit nicht anders vereinbart sind diese Kosten vom Käufer zu tragen.
Für das Produkt gelten die in den Auftragsbestätigungen für den Leistungs- und Lieferumfang aufgeführten Preise.
Der Aufwand für die Untersuchung und Begutachtung von vom Besteller mitgebrachten Maschinen, Geräten oder Produkten sowie die Kosten für die Ermittlung von Reparaturkostenaufwand ist vom Besteller auch dann zu vergüten, wenn es zu keinem weiterführenden Produktionsauftrag kommt. Im Zweifel gilt hierfür die übliche (taxmäßige) Vergütung geschuldet.
Rechnungen sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum (Leistungszeit) zur Zahlung fällig.
Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ihm die Rechnung später als 21 Tage nach Rechnungsdatum zugegangen ist. Die Fälligkeit tritt dann 21 Tage nach dem tatsächlichen Rechnungszugang ein.
Die Zahlung hat zu erfolgen durch Überweisung auf eines der mit der Auftragsbestätigung mitgeteilten Konten, bei sofort ausgelieferten Produkten auf eines der mit der Rechnung mitgeteilten Konten.
Die Kosten der Überweisung, insbesondere Bankgebühren, hat der Besteller zu tragen. Andere Zahlungsmittel als Überweisung, insbesondere Schecks, Wechsel, Barzahlung und Kreditkarten sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Werden sie vereinbart, ist die Zahlung spesenfrei für uns und ohne Skontoabzug zu leisten.
Als Tag der Zahlung (Erfüllung) gilt der Tag, an dem der Betrag für uns frei verfügbar ist.
Gegen unsere Entgeltforderung darf der Besteller nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.
Sind wir nach dem Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die Lieferung nach vorheriger schriftlicher Mitteilung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Leistungsfähigkeit des Bestellers infrage stellen. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Kundenkreditversicherer dem Besteller das Kreditlimit streicht oder wesentlich kürzt oder das Kreditlimit erreicht ist und hierdurch unser Zahlungsanspruch gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug hat er alle uns daraus entstehenden Schäden zu tragen. Auf die jeweils offene Entgeltforderung sind ungeachtet der Geltendmachung anderer Schäden für den Zeitraum des Verzuges Zinsen i. H. v. 10 % p. a. zu entrichten.
Leistungsort für die Lieferung ist der Ort unseres Werkes oder Lagers.
Die Gefahr des Unterganges des bestellten Produktes geht auf den Besteller über, sobald das Produkt abholbereit hergestellt und der Besteller hierüber durch uns schriftlich informiert wurde.
Die Haftung für den Untergang wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
Der Versand des Produktes wird ohne gesonderte Vereinbarung nicht durch uns geschuldet.
Ist der Versand vereinbart, erfolgt die Verpackung der Produkte sowie die Auswahl des Frachtführers durch uns nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Produktes, insbesondere etwaig bestehender Versandvorschriften.
Der Besteller hat keinen Anspruch auf die preisgünstigste Verfrachtung.
Die Kosten für Verpackung und Versand hat der Besteller zu tragen. Bei Teillieferungen hat der Besteller diese Kosten jedoch nur dann zu tragen, wenn die Lieferung in mehreren Tranchen vereinbart wurde oder der Besteller die Teillieferung ausdrücklich verlangt hat.
Schulden wir nach den voranstehenden Bestimmungen den Versand, geht die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Produkte mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn Frankolieferung vereinbart worden ist.
Wir sind berechtigt, im Auftrag und für Rechnung und Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung mindestens in Höhe des Rechnungswertes des Produktes abzuschließen. Das gilt nicht, wenn der Besteller zuvor auf den Abschluss einer Transportversicherung verzichtet hat.
Während des Transportes eingetretene Schäden an dem zu liefernden Produkt sind vom Besteller unverzüglich dem Frachtführer zu melden und mit der Bescheinigung des Frachtführers uns mitzuteilen.
Ist eine Lieferzeit vereinbart, beginnt ihr Lauf mit der Bestätigung des Auftrages durch uns nach Maßgabe der Nr. 2 dieser Bedingungen.
War für die Durchführung des Auftrages eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Frist unabhängig von der Auftragsbestätigung oder Vorkasse nicht bevor die Anzahlung oder der Vorkassenbetrag nach Maßgabe der Nr. 5 dieser Regelungen geleistet ist.
Wird ein Liefer- oder Leistungstermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch uns nicht rechtzeitig erfüllt, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen.
Erfolgt die Lieferung oder Leistung auch nicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Besteller von seinem Recht zum Rücktritt Gebrauch machen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist schriftlich anzukündigen.
Auf unser unverzügliches Verlangen nach Zugang der Nachfristsetzung ist der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet, schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht.
Eine vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Besteller seinerseits mit Verpflichtungen uns gegenüber (Mitwirkungspflichten) in Rückstand ist. Das gilt insbesondere dann, wenn für die Durchführung des Auftrages die Lieferung von Zeichnungen, Plänen, Berechnungen etc. durch den Besteller erforderlich ist.
Eine vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich auch bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse auf die wir keinerlei Einfluss haben, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, Streik, Krieg, Aufruhr etc., die unmittelbar unser Werk oder Zulieferer und Lieferanten betreffen um den Zeitraum der Dauer des jeweiligen Ereignisses solange, bis wieder herkömmliche Lieferbedingungen bestehen.
Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die den Inhalt der durch uns geschuldeten Leistung erheblich verändern oder unseren Betrieb erheblich beeinflussen sowie in Fällen sich nachträglich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Leistung steht uns das Recht zu, von dem Vertrag insoweit zurückzutreten, als wir zur Erfüllung auf absehbare Zeit nicht mehr in der Lage sind. Der Besteller ist hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Vom Besteller bereits geleistete Zahlungen, für die eine Lieferung im gleichen Gegenwert nicht erfolgt ist, sind zurückzuerstatten. Der Besteller kann nicht allein deswegen Rückerstattung verlangen, weil eine vereinbarte Teillieferung für ihn nicht verwendbar ist.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen des Rücktrittes sind ausgeschlossen, soweit nicht die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausführung bzw. das Leistungshindernis durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Wird der Liefergegenstand von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf das gesamte neue Produkt. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller hierbei erwerben wir Miteigentum an dem neuen Produkt zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unseres Liefergegenstandes je Stück zu dem der vom Besteller bei Herstellung seines Endproduktes benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung pro Endprodukt entspricht.
Wird der Liefergegenstand mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden, so überträgt uns der Besteller darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an dem neuen Produkt zu dem Bruchteil, der dem Rechnungswert unseres Liefergegenstandes pro Stück entspricht. Verbindet der Besteller den Liefergegenstand pro Stück entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche in Höhe des Rechnungswertes je Liefergegenstand gegen den Dritten ab.
Wir nehmen die Übertragung und die Abtretung an.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand bzw. das neue Produkt im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller den Liefergegenstand oder ein damit oder daraus gefertigtes neues Produkt, ohne den vollständigen Kaufpreis dafür im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe des vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Liefergegenstandes bzw. des neuen Produktes zu erhalten, hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Umfang des ihn selbst treffenden Eigentumsvorbehaltes an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, dem Erwerber die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten aus der Lieferung uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten im Umfang der Überschreitung verpflichtet.
Machen wir Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, wird für etwaig von uns zurückgenommenen Ware, die bereits in Gebrauch, ganz oder teilweise verbunden, verarbeitet oder vermischt war, oder infolge einer Sonderausführung abweichend von unseren Standardproduktlinien von den handelsüblichen Normen abweicht, dem Besteller nur der Wert gutgeschrieben, der bei Verwertung dieser Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Abzug aller Umarbeitungskosten verbleibt.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns bedeutet nur dann auch die Ausübung eines Rücktrittsrechtes, wenn wir den Rücktritt ausdrücklich erklären.
Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang oder der Ablieferung durch den Frachtführer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen. Alle Beanstandungen, insbesondere Mängel des Liefergegenstandes und Fehlmengen, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abholung oder Wareneingang schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln hat die Geltendmachung innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung bzw. dem Zeitpunkt, zu dem sie bei zumutbarer Untersuchung hätten entdeckt werden müssen, zu erfolgen.
Zeigt der Besteller Beanstandungen nicht oder nicht rechtzeitig an, gilt der Liefergegenstand im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Anzeige als genehmigt.
Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist der Besteller mit allen Rechten wegen einer Beanstandung ausgeschlossen.
Nimmt der Besteller unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen die ihm aufgrund des Mangels entstandenen Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Annahme schriftlich vorbehält. Ein lediglich pauschaler Vorbehalt genügt diesen Anforderungen nicht.
Wegen einer nur unerheblichen Minderung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Liefergegenstandes kann der Besteller keine Rechte geltend machen.
Ist der Liefergegenstand darüber hinaus mangelhaft und wird es vom Besteller nach Maßgabe der voranstehenden Regelungen beanstandet, sind wir nach unserer Wahl berechtigt nachzuliefern oder nachzubessern (Nacherfüllung). Wählen wir die Nachbesserung, erfolgt die Mängelbeseitigung in unserem Werk. Die Rücksendung von nachzubessernder Ware hat nach vorheriger Absprache zulasten unserer UPS-Kundennummer zu erfolgen. Für eine davon abweichende Rücksendung nachzubessernder Ware hat der Besteller die Kosten zu tragen.
Zeigt sich ein Mangel bei der Verarbeitung des Liefergegenstandes, ist die weitere Verarbeitung einzustellen. Der Besteller hat uns hierüber unverzüglich innerhalb der in Ziffer 9 bestimmten Fristen zu informieren.
Innerhalb eines Jahres ab Lieferung auftretende Mängel an den Liefergegenständen, die auf Herstellungs-, Arbeits- oder Materialfehler zurückzuführen sind, werden von uns im Werk beseitigt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verzichten wir auf weitere Nacherfüllungsversuche, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung entsprechend mindern.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Besteller Schadensersatz und Ersatz für die ihm zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der Nummer 11 dieser Regelungen verlangen.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und diese Bedingungen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Darüber hinausgehende Verpflichtungen hat der Besteller selbst zu tragen.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und/oder aus unerlaubter Handlung gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen bestehen nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist und der Besteller auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).
Das gilt auch für eine etwaige Haftung aus dem vorvertraglichen Bereich.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung ungeachtet der Nachlieferung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware bzw. Leistung, sofern dieser Wert Euro 20.000,00 nicht übersteigt.
Bei Bearbeitung fremder Ware hat der Besteller die Ware gegen alle Risiken, insbesondere das Risiko der Bearbeitung, zu versichern. Wir sind berechtigt, vor Ausführung des Auftrages den Nachweis der Versicherung zu fordern. Wird der Nachweis trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Dieser Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen zwingend haften.
Gewährleistungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Mängelansprüche für ein Endprodukt das entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre.
Im Falle vorsätzlichen Handelns durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, oder im Fall der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen eintretender zwingender Haftung, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Soweit mit dem Besteller nicht individuell schriftlich vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Ein- und Ausfuhr, Transport, Lagerung, Verwendung, Weiterveräußerung des Liefergegenstandes verantwortlich.
Der Besteller verpflichtet sich insbesondere, den Liefergegenstand nicht zum Zweck der Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, zum Zweck der illegalen Herstellung von Drogen, unter Verletzung eines Embargos oder unter Verletzung von gesetzlichen Registrierungs- oder Meldepflichten bzw. ohne die nach den anwendbar gesetzlichen Regelungen erforderlichen Genehmigungen an Dritte zu veräußern, zu liefern oder selbst zu nutzen.
Der Besteller verpflichtet sich, uns alle Verluste und Schäden zu ersetzen und uns von allen Ansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen durch ihn entstehen.
Das Risiko der Nichterteilung von gesetzlichen Genehmigungen für Einfuhr, Ausfuhr, Transport, Lagerung, Verwendung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes trägt der Besteller. War zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht für die Ausfuhr des Liefergegenstandes gegeben und wird die hierauf beantragte Genehmigung dem Besteller nicht erteilt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Uns bereits entstandene Aufwendungen sind vom Besteller zu ersetzen.
Anzahlungen des Bestellers sind zurückzuzahlen, soweit sie die Verpflichtungen des Bestellers übersteigen. Auf Verlangen des Bestellers vor Genehmigungserteilung bereits gefertigte Ware ist von diesem nach Maßgabe des vereinbarten Preises zu vergüten und abzunehmen.
Die Pflicht zur Produktkennzeichnung trifft für von uns hergestellte Produkte uns. Bei der Bearbeitung der Produkte des Bestellers trifft die Pflicht zur Produktkennzeichnung diesen, es sei denn, durch unsere Bearbeitung ist ein vom Rohzustand wesentlich abweichendes Produkt entstanden.
Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Erheben wir Klage, gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten für deren Anwendung und Auslegung die INCOTERMS 2010.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
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